Auf der Rechtsgrundlage der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO § 40) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und gemäß der bis zum 31.12.2025 befristeten Vereinbarung des Pferdesportverbandes Rheinland e.V. bzw. der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen Rheinland mit der Tierärztekammer Nordrhein vom April 2000 wird folgende Vereinbarung und Abrechnung für tierärztliche Turnierbetreuung anlässlich der o.g. Veranstaltung getroffen:
Vertrag über tierärztliche Turnierbetreuung als PDF-Datei.
Stellungnahmen zur Neureglung des § 40 LPO – Rufbereitschaft nicht unterstützen!
Gemeinsame Stellungnahme der BTK, bpt, BbT und GPM
Anlässlich der geplanten Änderungen des § 40 Abs. 2, die mit Inkrafttreten der Neufassung des sportrechtlichen Regelwerkes der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) „Leistungsprüfungsordnung (LPO)“ zum 01.01.2024 Gültigkeit erlangen, sehen die Bundestierärztekammer (BTK), der Bundesverband der beamteten Tierärzte (Bbt), der Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) und die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) die Notwendigkeit, sich mit einer klaren Positionierung an die Tierärzteschaft zu wenden.
Siehe auch gesonderten Beitrag vom 21.12.2023
Ausschuss für Pferde der Bundestierärztekammer zur tierärztlichen Betreuung von Pferdeleistungsschauen und der Neuregelung des § 40 LPO
BTK Berlin (31.08.2023)Anlässlich der geplanten Änderungen des § 40 Abs. 2, die mit Inkrafttreten der Neufassung des sportrechtlichen Regelwerkes der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) „Leistungsprüfungsordnung (LPO)“ zum 01.01.2024 Gültigkeit erlangen, sieht der Ausschuss für Pferde der Bundestierärztekammer die Notwendigkeit, sich mit einer klaren Positionierung an die Tierärzteschaft zu wenden.