Fachtierarzt & Zusatzbezeichnung

Weiterbildung in der Tierärztekammer Nordrhein

Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität der tierärztlichen Berufsausübung:

Kammermitglieder können nach der Erteilung der Approbation bzw. der Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ihre Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin durch zusätzliche Bezeichnungen erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten veterinärmedizinischem Fachgebiet (Fachtierärztin/Fachtierarzt), Teilgebiet oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Dies setzt voraus, dass die hierfür vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und die Anerkennung der Bezeichnung durch die Kammer erfolgt. Inhalt und Umfang der Weiterbildung richten sich nach der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein für das jeweilige Gebiet, Teilgebiet oder für den jeweiligen Bereich. Die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung darf nur nach Erlangung der entsprechenden Anerkennung geführt werden. Die Anerkennung erfolgt durch eine Urkunde der Tierärztekammer Nordrhein.

In der Regel erfolgt die Weiterbildung als angestellte Tierärztin bzw. als angestellter Tierarzt in Vollzeit. Mit Genehmigung der Kammer kann die/der Weiterzubildende die Weiterbildung in Teilzeit absolvieren. Die Voraussetzungen für eine Teilzeit-Weiterbildung sind in der Weiterbildungsordnung geregelt. Niedergelassenen Kammermitgliedern steht gegebenenfalls die Weiterbildung in eigener Praxis offen, sofern die Weiterbildungsordnung dies vorsieht.

Die Weiterbildung im Anstellungsverhältnis erfolgt an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung einer Fachtierärztin bzw. eines Fachtierarztes, die/der über die Ermächtigung er Weiterbildung verfügt.

Eine Übersicht zu den im Kammerbezirk Nordrhein zugelassenen Weiterbildungsstätten finden Sie über die folgende Verlinkung:


WICHTIG: Der Beginn der Weiterbildung ist der Tierärztekammer Nordrhein zwingend vor oder unmittelbar mit Beginn schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Beginn der Fortsetzung einer Weiterbildung.

Die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Weiterbildungsanzeige im Kammerbezirk Nordrhein kann nicht oft genug betont werden. Hiervon hängen viele Entscheidungen der Kammer ab. Die Konsequenzen einer verspäteten Weiterbildungsanzeige fallen auf die Weiterzubildende/den Weiterzubildenden zurück.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anzeige des Beginns bzw. der Fortsetzung einer Weiterbildung trägt allein die/der Weiterzubildende, d. h. nicht die/der Weiterbildungsermächtigte, nicht die Leitung und/oder Verwaltungs-/Personalabteilung einer Klinik, Praxis pp. und nicht sonstige Dritte. Hieran ändert sich auch nichts, sollte es innerhalb einer tierärztlichen Einrichtung üblich sein, das derartige Vorgänge delegiert werden. Dies bedeutet – als Beispiel: Sollte die/der Weiterzubildende von ihrer/seiner Arbeitgeberin/Arbeitgeber die Zusicherung erhalten, dass die Weiterbildungsanzeige an die Tierärztekammer Nordrhein ohne Zutun der/des Weiterzubildenden weitergeleitet wird, muss sich die/der Weiterzubildende sämtliche Versäumnisse, Fehler, Probleme pp. zurechnen lassen. Etwaige hiermit verbundene Nachteile gehen zu Lasten der/des Weiterzubildenden. Die/Der Weiterzubildende ist gut beraten, sich eigenverantwortlich bei der Tierärztekammer Nordrhein zu vergewissern, dass die Weiterbildungsanzeige der Kammer auch erfolgreich zugegangen ist.

Weitere Informationen zur Anzeigepflicht:

Zeiträume, die vor der schriftlichen Anzeige liegen, werden nicht als Weiterbildungszeiten anerkannt. Eine rückwirkende Anerkennung von Weiterbildungszeiten ist daher nicht möglich.

Hiervon können gegebenenfalls jene Weiterbildungszeiten ausgenommen sein, welche außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Tierärztekammer Nordrhein, d. h. in einem anderen Kammerbezirk, absolviert wurden. Gleichgültig, in welchem/welchen Kammerbezirk/en bzw. in welchen Weiterbildungsstätten die einzelnen Abschnitte einer Weiterbildung absolviert wurden, in jedem Fall gilt, dass für jeden Weiterbildungsabschnitt ein verwertbares, qualifiziertes Weiterbildungszeugnis vorzulegen ist. Weitere Einzelheiten, wie zum Beispiel die Mindestvorgaben, welche ein qualifiziertes Weiterbildungszeugnis erfüllen muss, damit es im Kammerbezirk Nordrhein anerkannt wird, finden Sie in der nachfolgend verlinkten Datei:


Die Anforderungen an die Weiterbildung können sich ändern. Inhalt und Umfang der Weiterbildung richten sich nach jener Weiterbildungsordnung, die zum Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige bzw. dem kammerseitig anerkannten Beginn Ihrer Weiterbildung gilt. Weitere Informationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite, geordnet nach Zeiträumen.


Die Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung ist bei der Tierärztekammer Nordrhein schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung mündlich darzulegen sind.

Für die Beantragung der Anerkennung ist das nachfolgend verlinkte Antragsformular zu nutzen. Einzelheiten zu den hierfür geltenden Standards finden Sie in dem Merkblatt, das wir zusammen mit dem Antragsvordruck für Sie bereitstellen:

Hinweis: Für die Beantragung der Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ ist ein gesondertes Antragsformular zu verwenden, dass wir nachfolgend verlinken. Bitte beachten Sie, dass der Ablauf der Weiterbildung für das Gebiet Öffentliches Veterinärwesen nach dem Willen des Gesetzgebers von der Weiterbildung im Zusammenhang mit anderen Gebietsbezeichnungen abweicht: