Autorisierung LHundG

Bitte beachten Sie, dass der Sachkundenachweis nur von Tierärzten/-innen abgenommen werden darf, die von der zuständigen Tierärztekammer hierzu autorisiert wurden!
Um sich von der Tierärztekammer Nordrhein autorisieren zu lassen, nutzen Sie bitte das unten stehende Antragsformular.

Wir bitten Sie zunächst, die Informationen für die Abnahme der Sachkundeprüfung aufmerksam durchzulesen. Hier wird erklärt, was für die Abnahme des Sachkundenachweises beachtet werden muss, wie das Informationsgespräch zu gestalten ist und wie die Liquidation stattfindet.

Bitte beachten Sie, dass seit der letzten Aktualisierung des LHundG das Ausstellen einer Halterbescheinigung nicht mehr vorgesehen ist. Die Halterbescheinigung war lediglich eine Übergangsregelung, als das LHundG 2002 in Kraft getreten ist.

 

 

Neue Gebührenempfehlung für die Abnahme des Sachkundenachweises

Für die Abnahme des Sachkundenachweises, inklusive Informationsgespräch und Ausfertigung der Sachkundebescheinigung nach § 11 Absatz 3 LHundG NRW, müssen autorisierten Tierärzte einen Betrag in gemäß gültiger Gebührenordnung in Rechnung stellen.

Die seit dem 22. November 2022 gültige Gebührenordnung regelt in § 7 Abs. 4 Nr. 4, dass die berechnete Leistung mit Angabe der laufenden Nummer in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses angegeben sein muss.

Unter Berücksichtigung des Zeit- und Verwaltungsaufwands ist nach Einschätzung der Kammer eine Gebührenerhöhung vertretbar.

Vor diesem Hintergrund spricht die Tierärztekammer Nordrhein folgende unverbindliche Gebührenempfehlung aus:

Für die oben genannten Leistungen ist eine Gebühr in Höhe von insgesamt 60,43 Euro angemessen und setzt sich wie folgt zusammen:

Teil A

Grundleistungen

Lfd. Nr. Grundleistung 1-fach € 2-fach € 3-fach €
1 Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung (auch schriftlich oder fernmündlich) 11,26 22,52 33,78

 

Teil B

Besondere Leistungen

Lfd. Nr. Bescheinigungen und Gutachten 1-fach € 2-fach € 3-fach €
88 Sonstige Bescheinigung 17,00 34,00 51,00

Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19 Prozent entspricht dies unserer unverbindlichen Gebührenempfehlung 33,78 € + 17,00 € zzgl. 19% MwSt. =  60,43 €.

 

Rechtsgrundlagen:

Landeshundegesetz NRW

Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz NRW