Informationen für Ausbilder

Wo erhalte ich einen Ausbildungsvertrag?

Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises für Auszubildende Tiermedizinische Fachangestellte und deren Ausbilder*innen:

Für den Nachweis über die praktischen Erfahrungen sowie die Unterweisung für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz, finden Sie hier das entsprechende Formular:

Der Rahmenlehrplan sieht die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse über Strahlenschutz und über den Umgang mit dem Röntgengerät vor. Die nach der Strahlenschutzverordnung geforderten Ausbildungsstunden werden im Röntgenunterricht vermittelt. Eine praktische Unterweisung in der Praxis nach Ausbildungsrahmenplan bleibt hiervon unberührt.

Die Auszubildenden dürfen gem. § 55 (1) der Strahlenschutzverordnung nur zu Ausbildungszwecken, d. h. nur unter Aufsicht, röntgen. Gem. § 146 (2) der Strahlenschutzverordnung kann der gesetzlich geforderte Erwerb über die Kenntnisse im Strahlenschutz erst nach Ablegung der Prüfung bescheinigt werden. Bei der Ausbildung zum Röntgen haben die Auszubildenden ein Dosimeter zu tragen, auch wenn sie nur gelegentlich zu Ausbildungszwecken am Röntgen beteiligt sind.

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 43 (1) Berufsbildungsgesetz (Zulassung zur Abschlussprüfung nach Ablegung der Ausbildungszeit) darf eine Fehlzeitenquote von 10 % in der praktischen Ausbildung und in der Berufsschule nicht überschritten werden, da dies sonst die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung nach sich ziehen kann. Wir bitten die Ausbildenden, die Gesamtanzahl der Fehltage (kein Urlaub, sondern entschuldigtes oder unentschuldigtes Fehlen) der Auszubildenden vom Beginn der Ausbildung an schriftlich festzuhalten, da die Gesamtanzahl der Fehltage mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorgelegt werden muss.

Verkürzung um 6 Monate aufgrund der Vorbildung:

Gem. § 8 (1) Berufsbildungsgesetz besteht die Möglichkeit, auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und des Ausbildenden bei der Tierärztekammer Nordrhein die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

Er kann gleichzeitig oder nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages, aber auch schon vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.

Als Gründe für die Abkürzung des Ausbildungsverhältnisses werden nur anerkannt:

  1. Abitur, Fachabitur
  2. abgeschlossene Berufsausbildung als:
    Arzthelfer/-in/med. Fachangestellte/r,  Zahnarzthelfer/-in/zahnmed. Fachangestellte/r,  vet.-med.-techn.-Assistent/-in, med.-techn.-Assistent/-in, biolog.-techn.-Assistent/-in, Biologielaborant/-in, Tierwirt/-in, Pferdewirt/-in, Tierpfleger, Krankenschwester, Landwirte, Kinderkrankenschwester, Veterinäringenieur/-in sowie deren Nachfolgeberufe

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund guter Leistungen:

§ 45 Berufsbildungsgesetz – Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Hierzu sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, d.h. Notendurchschnitt in den prüfungsbezogenen Fächern in der Berufsschule von 2,0.  Die im Berufsschulunterricht erbrachten Leistungen liegen über dem Durchschnitt, wenn die Durchschnittsnote in den prüfungsbezogenen unterrichteten Fächern Assistenzleistungen (Fachkunde und Labor), Klientenservice und Praxisprozesse, Wirtschafts- und Sozialprozesse zumindest den Notendurchschnitt 2,0 aufweist und kein Fach unter dem Durchschnitt (Mindestnote 3) bewertet ist. Relevant für die Bescheinigung sind die Noten, die unmittelbar vor dem beantragten Abschlussprüfungszeitpunkt erreicht wurden. Es ist der Notendurchschnitt relevant, der unmittelbar vor der avisierten Abschlussprüfung vorliegt. (Sommerprüfung eines Jahres gewünscht -> Notendurchschnitt vom Zwischenzeugnis im Januar des Jahres, Winterprüfung eines Jahres gewünscht -> Notendurchschnitt des Sommerzeugnisses des Jahres.)

Bei erreichtem Notendurchschnitt erhalten Sie das benötigte Antragsformular zu gegebener Zeit über die Berufsschule.

Vergütung bei durch die Tierärztekammer Nordrhein genehmigter Verkürzung der Ausbildungszeit:

Gemäß der Kommentierung des Walhalla Verlages zum Berufsbildungsgesetz erscheint es folgerichtig, dass der Wechsel in das nächste Ausbildungsjahr und damit verbunden die Zahlung für das entsprechende Ausbildungsjahr, bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit, bereits vorzeitig erfolgt. Die Tierärztekammer Nordrhein empfiehlt diese Vorgehensweise ebenfalls, auch wenn sie rechtlich nicht zwingend ist. Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit um sechs Monate gem. § 8 BBiG aufgrund der Vorbildung, sollte die Vergütung jeweils nach 10 Monaten angepasst werden. Bei einem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 BBiG, aufgrund guter Leistungen, wird die Zahlung der Ausbildungsvergütung für das dritte Ausbildungsjahr ab dem Datum des Zulassungsbescheides empfohlen, sofern die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu gegebener Zeit auch erfolgen kann und die/der Auszubildende nicht ohnehin bereits planmäßig die Vergütung für das dritte Ausbildungsjahr bezieht.

Sofern sich der/die Auszubildende noch in der Probezeit befindet, kann er/sie das Ausbildungsverhältnis gem. § 22 Abs. 1 BBiG ohne Angabe von Gründen und mit sofortiger Wirkung kündigen und die Ausbildung anschließend bei Ihnen fortsetzen. Nach der Probezeit besteht für den/die Auszubildende/n nicht mehr die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis ohne weiteres zu kündigen, sofern beabsichtigt wird, die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von Seiten der Auszubildenden nur ordentlich mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, wenn beabsichtigt wird, den Berufswunsch aufzugeben. Aufzugeben bedeutet dabei, sich für einen anderen Beruf ausbilden zu lassen. Nach der Probezeit besteht die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufzusetzen. Bei einem Aufhebungsvertrag ist man an keine Fristen gebunden. Der Aufhebungsvertrag kann mit sofortiger Wirkung, aber auch erst nach Wochen oder Monaten datiert werden. Keine Seite ist dazu verpflichtet einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Es ist erforderlich, dass sie sich auf freiwilliger Basis einigen. Das Ausbildungsverhältnis wird im Idealfall übergangslos fortgesetzt (beispielsweise Ausbildungsende im bisherigen Betrieb zum 31.10. eines Jahres und Ausbildungsbeginn im neuen Ausbildungsbetrieb zum 01.11. des Jahres). Der Wechsel kann grundsätzlich aber auch mitten im Monat sein und muss nicht zum abgeschlossenen Monat erfolgen. Jeder Tag, an dem kein Ausbildungsverhältnis nach Ausbildungsvertrag besteht, wird jedoch auf das eigentliche Ausbildungsende angerechnet, wenn die Ausbildung nicht übergangslos fortgesetzt werden sollte. Auch wenn die Berufsschule weiterhin besucht wird, zählt diese Zeit nicht als Ausbildungszeit, solange kein neues Ausbildungsverhältnis begonnen wurde. Wenn das bisherige Ausbildungsende beispielsweise der 31.07. eines Jahres war und das Ausbildungsverhältnis von Ihnen erst nach 15 Tagen fortgesetzt wird, ist das neue Ausbildungsende entsprechend der 15.08. des Jahres. Der Stichtag, damit der/die Auszubildende noch für die Abschlussprüfung im Sommer eines Jahres vorgesehen werden kann, ist Ausbildungsende am 31.08. des Jahres. Um für die Winterprüfung eines Jahres vorgesehen werden zu können, ist der Stichtag Ausbildungsende am 28./29.02. des Folgejahres. Abhängig von den persönlichen Vertragsdaten kann es also ganz entscheidend sein, dass das Ausbildungsverhältnis übergangslos fortgesetzt wird, damit sich die Abschlussprüfung nicht verschiebt.

Sie schließen mit der/dem Auszubildenden einen neuen Ausbildungsvertrag ab, den Sie uns zusammen mit den erforderlichen Anlagen einreichen. Der Ausbildungsbeginn unter Punkt B auf dem Vertrag ist das Datum, an dem der/die Auszubildende das Ausbildungsverhältnis bei Ihnen im Betrieb beginnt. Unter Punkt C auf dem Vertrag wird dann die bisher in dem anderen Ausbildungsbetrieb abgeleistete Ausbildungszeit eingetragen (Beispiel: 01.08.JJJJ – 28.02.JJJJ in der Tierarztpraxis Mustermann. Wird auf die Ausbildungszeit angerechnet mit X Monaten.) Das neue Ausbildungsverhältnis bei Ihnen beginnt dann wieder ganz regulär mit einer Probezeit von min. einem bis max. vier Monaten.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Ausbildungsnachweise (Berichtsheft), die bis zum Lösungsdatum zu verfassen waren, noch von der/dem bisherigen Ausbilder/in unterzeichnet werden müssen. Sie sollten sich außerdem zum Lösungstag bescheinigen lassen, wie viele Fehltage in der bisherigen Praxis/Klinik entstanden sind. Die Fehltage müssen bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung von dem aktuellen Ausbildungsbetrieb auch aus vorangegangenen Ausbildungsverhältnissen mitgeteilt werden. Entsprechend ist es sinnvoll, wenn Sie diese schon zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses bei Ihnen vorliegen haben und diese nicht erst bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung erfragen müssen.

Die für die Berufsausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten/zum Tiermedizinischen Fachangestellten1 zuständige Stelle ist die Tierärztekammer des jeweiligen Bundeslandes. Ihr obliegt die Kontrolle, Überwachung und Förderung der praxisbezogenen beruflichen Ausbildung, und ihr ist der zwischen Ausbilder/Ausbilderin2 und Auszubildender/Auszubildendem3 abzuschließende Berufsausbildungsvertrag zwecks Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorzulegen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Problemen, die aus der Berufsausbildung entstehen, und auch bei Fragen bezüglich der Zulassung zur Abschlussprüfung an die Tierärztekammer Nordrhein.

Im BBiG ist seit dem 01.01.2020 grundsätzlich die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung entweder für die gesamte Ausbildungszeit oder auch nur für einen oder mehrere bestimmte/n Zeitraum/-räume dieser gesetzlich geregelt.

Umgesetzt werden kann dies durch Kürzung der wöchentlichen oder der täglichen Arbeitszeit um max. 50 % (20 Stunden/Woche).

Weiterhin kann die Ausbildungsvergütung (Punkt F) entsprechend angepasst werden. Eine wöchentliche Ausbildungszeit von min. 35 Stunden gilt als Vollzeit, bei der es keiner Verlängerung bedarf.

Bei entsprechender Anwendung verlängert sich in Folge die Dauer der Teilzeitberufsausbildung entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Dauer, d. h. auf maximal 4,5 Jahre (54 Monate). Sollte das Ausbildungsverhältnis regulär vor dem Termin der Abschlussprüfung enden, hat die Auszubildende die Möglichkeit, gem. § 7 a BBiG einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächst möglichen Abschlussprüfung zu stellen.

Berechnungsbeispiele:

Gesamte Ausbildungszeit:

Ohne Verkürzung = reguläre Ausbildungsdauer 36 Monate (min. 40 Std./Woche)
30 Std./Woche:
36/30×40 = 48 Monate Gesamtausbildungszeit (4 Jahre)
20 Std./Woche:
36/20×40 = 72 Monate Gesamtausbildungszeit = max. 54 Monate (4,5 Jahre)

Mit Verkürzung = reguläre Ausbildungsdauer 30 Monate (min. 40 Std./Woche)
30 Std./Woche:
30/30×40 = 40 Monate Gesamtausbildungszeit
20 Std./Woche:
30/20×40 = 60 Monate Gesamtausbildungszeit = max. 54 Monate (4,5 Jahre)

 

Fortsetzung einer in Vollzeit begonnenen Ausbildung in Teilzeit:

Ohne Verkürzung = reguläre Ausbildungsdauer 36 Monate (40 Std./Woche)
10 Monate in Vollzeit abgeleistet, anschließend Fortsetzung in Teilzeit mit 30 Std./Woche:
36 – 10 = 26 Monate verbleibende Ausbildungszeit
26/30×40 = 34,8 = 34 Monate Restausbildungszeit
34 + 10 = 44 Monate Gesamtausbildungszeit

10 Monate in Vollzeit abgeleistet, anschließend Fortsetzung in Teilzeit mit 20 Std./Woche:
36 – 10 = 26 Monate verbleibende Ausbildungszeit
26/20×40 = 52 Monate Restausbildungszeit
52 + 10 = 62 Monate Gesamtausbildungszeit = max. 54 Monate (4,5 Jahre)

Mit Verkürzung = reguläre Ausbildungsdauer 30 Monate (40 Std./Woche)
10 Monate in Vollzeit abgeleistet, anschließend Fortsetzung in Teilzeit mit 30 Std./Woche:
30 – 10 = 20 Monate verbleibende Ausbildungszeit
20/30×40 = 26,6 = 26 Monate Restausbildungszeit
26 + 10 = 36 Monate Gesamtausbildungszeit

10 Monate in Vollzeit abgeleistet, anschließend Fortsetzung in Teilzeit mit 20 Std./Woche:
30 – 10 = 20 Monate verbleibende Ausbildungszeit
20/20×40 = 40 Monate Restausbildungszeit
40 + 10 = 50 Monate Gesamtausbildungszeit

Der Arbeitgeber hat der Tiermedizinischen Fachangestellten die notwendig werdende Schutz- und Berufskleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Gem. § 14 (1) Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes hat der Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.

Besucht ein in betrieblicher Ausbildung stehender Auszubildender kraft gesetzlicher Verpflichtung die Berufsschule, so braucht der Ausbildende die für den Unterricht erforderlichen Bücher und sonstigen Schulmittel grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen und auch nicht für Material- oder Benutzungskosten im rahmen der praktischen Unterweisung aufzukommen.

Das reguläre Ausbildungsverhältnis (ohne Verkürzung) dauert drei Jahre. Bei einem Ausbildungsbeginn beispielsweise am 01.08. eines Jahres endet das Ausbildungsverhältnis dann am 31.07. nach drei Jahren. Auszubildende, die die Ausbildung später als am 1. September eines Jahres begonnen haben, werden regulär für die Abschlussprüfung im Winter nach drei Jahren vorgesehen. Auszubildende, die die Ausbildung später als am 1. März eines Jahres begonnen haben, werden regulär für die Abschlussprüfung im Sommer nach drei Jahren vorgesehen.

Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die vertraglich vereinbarten Ausbildungs-/Arbeitszeiten:

  • Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden
    Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet (i. d. R. 8 Std.) (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG; § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Anrechnungspflicht gilt auch, wenn der Berufsschultag außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit liegt.
    Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb,
  • für Prüfungen die gesamte Teilnahmezeit einschließlich der Pausen,
  • am Arbeitstag vor der schriftl. Abschlussprüfung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit (in der Regel 8 h). Es erfolgt eine Freistellung an diesem Tag.


Anrechnung der Wegezeit

Ab dem 1. August 2024 ist die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb auf die Arbeitszeit wieder anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nummer 1 BBiG).

In der tierärztlichen Praxis sind u.a. folgende Schutzgesetze aushangspflichtig:

Mutterschutzgesetz; Jugendarbeitsschutzgesetz; Berufsbildungsgesetz; Strahlenschutzverordnung; Unfallverhütungsvorschriften.

Die zuständige Stelle (Tierärztekammer-Nordrhein) überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.

Die Ausbildenden sind verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

Die Tierärztekammer Nordrhein hat folgende Ausbildungsberater berufen:

für den Regierungsbezirk Düsseldorf:

Frau
Dr. Edda Hoffmann
Kampstr. 46
40591 Düsseldorf
Tel.: 0211 1675605
mobil: 0175 4010300
E-Mail: info@dr-derm.de
eddahoffmann@hotmail.com

Frau
Waltraud Quandel
Donnenberger Str. 197
42553 Velbert
Tel: 0152 28974636

für den Regierungsbezirk Köln

Herrn
Dr. med. vet. Ralf B. Unna
Schönhauser Str. 55
50968 Köln
Tel.: 0221 341300

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1. Prüfungsversuch

Bei nicht bestandener Prüfung greift als Ausbildungsende das Enddatum laut Ausbildungsvertrag. Dort steht: „Das Ausbildungsverhältnis beginnt am TT.MM.JJJJ und endet am TT.MM.JJJJ oder am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (s. § 1 Nr. 2 u. 3)“.

Rückseite des Ausbildungsvertrages:
§ 1 Ausbildungsdauer und Probezeit, Weiterbeschäftigung

  1. Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der vertraglich vereinbarten oder verkürzten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).
  2. Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Wenn als Enddatum beispielsweise der 31.07. des Jahres vereinbart ist, greift zunächst dieses Vertragsdatum als Ausbildungsende.

Sie erhalten von der Tierärztekammer nach Feststellung des Prüfungsergebnisses einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung. Mit diesem Bescheid wird auch ein Antragsformular für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung versendet. Auf diesem Formular wird ebenfalls angegeben, ob das Ausbildungsverhältnis über das vereinbarte Enddatum hinaus, bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden soll oder ob an der Wiederholungsprüfung als externe/r Prüfungskandidat/in teilgenommen wird.

Wenn die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden wurde, handelt es sich bei dem Verlängerungsantrag um einen einseitigen Antrag der/des Auszubildenden. Der/die Ausbilder/in kann dem Antrag nicht widersprechen. Bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit besteht das Recht weiterhin die Berufsschule zu besuchen, jedoch keine Verpflichtung mehr (für eine ggf. gewünschte Beschulung setzen Sie sich bitte direkt mit der Berufsschule in Verbindung). Bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit wird für die Zeit der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres zugrunde gelegt.

Bei Teilnahme als externe/r Prüfungskandidat/in an der Wiederholungsprüfung endet das Ausbildungsverhältnis an dem vereinbarten Enddatum im Ausbildungsvertrag. Bis zur Wiederholungsprüfung kann der Prüfling dann einer beliebigen Tätigkeit, beispielsweise als ungelernte Kraft in einer Tierarztpraxis, nachgehen. In dem Fall ist für die Vergütung das Mindestlohngesetz zu beachten. Bei einer Teilnahme als externe/r Prüfungskandidat/in an der Wiederholungsprüfung trägt der Prüfling die Prüfungsgebühr von derzeit 150,00 € selber.

Sofern gewünscht ist, dass das Ausbildungsverhältnis trotz nicht bestandener Abschlussprüfung bereits vor dem vereinbarten Ausbildungsende gelöst werden soll, ist dies problemlos über einen Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der/dem Auszubildenden, auch ohne Einhaltung von Fristen und mit sofortiger Wirkung, möglich. Der/die Auszubildende kann dann entweder einen neuen Ausbildungsvertrag mit einer anderen Praxis, für die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung, abschließen oder einer beliebigen Tätigkeit nachgehen und als externe/r Prüfungskandidat/in an der Wiederholungsprüfung teilnehmen.

2. Prüfungsversuch

Wenn das Ausbildungsverhältnis nach dem ersten Prüfungsversuch verlängert wurde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dieses nochmals bis zur zweiten Wiederholungsprüfung zu verlängern. Jedoch ist der Ausbildungsbetrieb nicht mehr zu der Verlängerung verpflichtet, weshalb ein beidseitiger Antrag auf Verlängerung gestellt werden müsste. Sie erhalten von der Tierärztekammer in der nächsten Zeit einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung. Mit diesem Bescheid wird auch ein Antragsformular für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung versendet. Auf diesem Formular wird ebenfalls angegeben, ob das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden soll oder ob an der Wiederholungsprüfung als externe/r Prüfungskandidat/in teilgenommen wird.

3. Prüfungsversuch

Wenn auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis ohne Abschluss. Eine erneute Prüfung in diesem Ausbildungsberuf ist dann § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht mehr möglich.