Die Tierärztekammer Nordrhein ist laut Berufsbildungsgesetz sowie für die Eintragung der abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge als auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten im Kammerbereich Nordrhein zuständig. Für den Vertragsabschluss von Ausbildungsverträgen stellen wir Ihnen nachfolgend alle erforderlichen Unterlagen online zur Verfügung und erläutern Ihnen die weiteren Schritte.
Folgende Unterlagen müssen uns postalisch zugesandt werden:
(Die Unterlagen Nr. 1 – 3 können bequem direkt am PC ausgefüllt werden. Dazu die Dateien entsprechend als PDF öffnen.)
- Berufsausbildungsvertrag (in dreifacher Ausfertigung; wenn möglich doppelseitig und farbig drucken)
- Angaben zum Schulbesuch sowie zu den Bezugspersonen (einfache Ausfertigung)
- Angaben zur Einrichtung der Ausbildungsstätte (einfache Ausfertigung; wenn möglich doppelseitig drucken)
- Kopie des Zeugnisses über die Hochschulreife/Fachhochschulreife, sofern die Verkürzung um sechs Monate auf 2,5 Jahre gewünscht ist
- Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG – nur bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind (erhältlich über den Hausarzt)
Die Unterlagen 1-3 sind im Original auszufüllen und zu unterzeichnen! Heften Sie bitte diese Unterlagen in der o. g. Reihenfolge zusammen und senden uns diese vollständig postalisch zu.
Die Ausbildung zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten beginnt grundsätzlich am 1. August eines Jahres, damit das duale Ausbildungssystem und damit verbunden die Parallelität von Berufsschule und praktischer Ausbildung gewährleistet ist. Bitte beachten Sie, dass Auszubildende, die die Ausbildung später als zum 1. September eines Jahres begonnen haben, nicht zur Sommerabschlussprüfung -d. h. Mai/Juni- zugelassen werden können, da gesetzliche Voraussetzungen (§ 43 (1) Berufsbildungsgesetz) nicht erfüllt sind. Informationen zu Verkürzungsmöglichkeiten und ein entsprechendes Antragsformular finden bei den „Informationen für Ausbilder„, bzw. bei den „Informationen für Azubis„.
Bei minderjährigen Auszubildenden ist es weiterhin erforderlich, der Tierärztekammer Nordrhein mit Vertragszusendung eine Kopie der Erstuntersuchung gem. § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beizufügen. Diese darf nicht älter als 14 Monate sein. Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass gem. § 33 JArbSchG ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung dem Arbeitgeber die Bescheinigung des Arztes vorgelegt werden muss, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Weiterhin muss bei minderjährigen Auszubildenden der gesetzliche Vertreter den Berufsausbildungsvertrag ebenfalls unterzeichnen.
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Fehlzeitenquote von 10% in der praktischen und/oder theoretischen Ausbildung nicht überschritten werden. Hierzu ist es unbedingt erforderlich, sämtliche Fehlzeiten während der gesamten Ausbildungszeit in der Praxis (entschuldigtes und unentschuldigtes Fehlen wegen Krankheit etc., jedoch kein Urlaub) festzuhalten.