Jeder Kammerangehörige der Tierärztekammer Nordrhein (§ 2 Heilberufsgesetz (HeilBerG)) hat für die Deckung der Kosten der Kammer einen Beitrag zu leisten.
Der Kammerbeitrag richtet sich nach folgenden Beitragsgruppen gemäß der Beitragsordnung der Tierärztekammer Nordrhein:
Beitragsgruppe A: 294,00 €
Beitragsgruppe B: 228,00 €
Beitragsgruppe C: 68,00 €
Beitragsgruppe D: 32,00 €
Der Kammerbeitrag ist zum 28. Februar eines jeden Jahres fällig. Bitte überweisen Sie fristgerecht um Mahngebühren zu vermeiden oder erteilen Sie uns einfach ein SEPA-Lastschriftmandat.
Die Kammerbeitragshöhe basiert auf dem zum 1. Januar des Jahres bei der Tierärztekammer Nordrhein hinterlegten Tätigkeitsstatus.
Bitte denken Sie daher daran jegliche Änderung der Tierärztekammer Nordrhein gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
Für die Beitragshöhe ist lediglich die Art Ihrer Berufstätigkeit ausschlaggebend, nicht jedoch der zeitliche Umfang oder die Einkommenshöhe.
Rückerstattungen und Beitragsverrechnungen können aufgrund von Tätigkeitsveränderungen nur dann vorgenommen werden, wenn diese der Kammer unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Änderung, angezeigt worden sind.
Für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes und/oder Mutterschutzes gilt weiterhin die gleichbleibende Beitragshöhe gem. Beitragsgruppe A bzw. B der Beitragsordnung der Tierärztekammer Nordrhein. Während der Elternzeit hingegen erfolgt eine Beitragsumgruppierung gemäß Beitragsgruppe C der Beitragsordnung der Tierärztekammer Nordrhein, solange keine tierärztliche Tätigkeit während dieser Zeit ausgeübt wird. Ein entsprechender Nachweis, zum Beispiel die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Elternzeit gemäß § 16 Absatz 1 Satz 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder der Elterngeldstelle, ist einzureichen.