UPDATE, 16. August 2024
BMEL ruft in seiner Pressemitteilung vom 16. August 2024 zur Impfung vom Schafen und Rindern auf: Die Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Ophelia Nick berät mit Verbänden, Ländern und Wissenschaft zur Blauzungenkrankheit
Wir zitieren vorbezeichnete Pressemitteilung: „Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat bei einem Treffen mit Verbänden, Ländern und Wissenschaft dazu aufgerufen, vor allem Rinder und Schafe schnellstmöglich gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen. Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps-3 (BTV-3) breitet sich gegenwärtig massiv in Deutschland, aber auch in benachbarten Mitgliedstaaten aus. Empfängliche Tiere können nach einer Infektion mit BTV-3 mit unterschiedlich schwerem Verlauf erkranken. Besonders bei Schafen kommt es zu schweren Erkrankungen bis hin zu Todesfällen. Die Krankheit wird durch Stiche kleiner Mücken (Gnitzen) übertragen, ist für den Menschen jedoch ungefährlich.
Dazu sagt die Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Ophelia Nick: „Die Impfung gegen BTV-3 hat in den Niederlanden und in Belgien bereits erste Erfolge erzielt: Infizierte Tiere zeigen deutlich weniger Krankheitserscheinungen. In Deutschland haben wir über eine Eilverordnung die Möglichkeit für die Impfung gegen BTV-3 mit drei maßgeschneiderten Impfstoffen geschaffen. Die Gesundheit der Tiere ist vor allem im eigenen Interesse der Tierhalter. Wir appellieren deshalb an sie, schnellstmöglich von der Impfung – vor allem in den noch BTV-freien Betrieben – Gebrauch zu machen. Das Leiden der Tiere, aber auch die wirtschaftlichen Folgen für die Höfe, lassen sich effektiv verringern.“
Im Austausch mit Verbänden, Ländern und Wissenschaft ging es bei dem Treffen aber auch darum, sich einen Überblick über die aktuelle Lage und die damit verbundenen Herausforderungen zu verschaffen. So müssen Tierkörper von verendeten Tieren umgehend durch die Tierkörperbeseitigung abgeholt werden. Sollte es hierbei zu Verzögerungen kommen, rät das BMEL, den zuständigen Veterinärbehörden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Auf Ebene der Bund-Länder Task Force Tierseuchenbekämpfung gibt es ein etabliertes Verfahren zur gegenseitigen Unterstützung im Falle überlasteter Kapazitäten in der Tierkörperbeseitigung, das dann in Gang gesetzt werden kann.
Weitere Informationen finden Sie hier.“
UPDATE, 9. August 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Wichtige Information zu Verbringungen innerhalb der nicht BTV-3-freien Zone
In Nordrhein-Westfalen steigen die Ausbruchszahlen der Blauzungenkrankheit derzeit extrem stark an und es wird mittlerweile über stetig steigende Infektionen in fast allen Bundesländern berichtet. Dies ist mit einer hohen Zahl an BTV-3-positiv getesteten Tieren und Beständen verbunden. Grundsätzlich sind die Unternehmerinnen und Unternehmer verantwortlich für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen. Ebenso darf es durch Verbringungen innerhalb der Union in Bezug auf D-Seuchen, zu keiner Gefährdung am Bestimmungsort kommen. Dies betrifft grundsätzlich auch die Blauzungenkrankheit und schließt eine Verbringung positiv getesteter Tiere in freie Gebiete oder freie Mitgliedstaaten selbstverständlich aus.
Da die Sperre eines Betriebes mit der Feststellung von BTV-3 aufgehoben wird, kann die Verbringung klinisch gesunder Tiere aus „Ausbruchsbetrieben“ in nicht BTV-3-freie Bundesländer nicht verwehrt werden, da alle Bundesländer der nicht-freien Zone den gleichen Status in Bezug auf BTV-3 aufweisen. Dies schließt auch die auf BTV-3-positiv getesteten Tiere ein.
Die übrigen bereits mitgeteilten Verbringungsregeln bleiben hiervon unberührt. Insbesondere die Regelungen für die Verbringung in BTV-3-freie Bundesländer und Mitgliedstaaten sind selbstverständlich nach wie vor gültig.
Unter http://tsis.fli.de/Home/BMEL/_fserve.aspx?f=ET5OLk8%2fVPmjJr12iMRfPA%3d%3d kann die aktuelle Liste BTV-freier Bundesländer abgerufen werden. Das LANUV stellt auf seinen Internetseiten Informationen zur den Verbringungsreglungen zur Verfügung: https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tiergesundheit/tierseuchenbekaempfung/tierseuchen/blauzungenkrankheit
Zurzeit wird außerdem geklärt, wie mit Verbringungen von Tieren aus BTV-3-Ausbruchsbeständen in andere, nicht BTV-3-freie Mitgliedstaaten (zzt. Belgien und Niederlande) umgegangen werden soll. Sobald hierzu ein Ergebnis vorliegt, werden wir Sie erneut informieren.
UPDATE, 24. Juli 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Merkblatt zum BHV-1-Monitoring in Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium teilt mit:
„Anbei übersenden wir Ihnen ein Merkblatt, mit welchem die Rinderhalterinnen und Rinderhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte über ab sofort die in Nordrhein-Westfalen gültigen Regeln der BHV-1-Überwachung informiert werden können. Das Monitoring stellt neben den Biosicherheitsmaßnahmen, welche bereits im am 3. Juli 2024 übersendeten Leitfaden festgehalten sind, die zweite Säule der BHV-1-Bekämpfung und Prävention dar. Den Behörden liegen die Bestimmungen zum Monitoring in Form eines Erlasses vor. Sowohl der Leitfaden als auch das Merkblatt werden zudem auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht.
Wie in den Jahren zuvor werden von der Tierseuchenkasse NRW Beihilfen für die Kosten der vorgeschriebenen Untersuchungen im Rahmen des BHV-1-Monitorings gewährt. Dies gilt sowohl für die grundsätzlichen Routineuntersuchungen als auch für die oben beschriebenen Untersuchungen in Fresserbeständen und die zusätzlichen, in den Gebieten mit einem erhöhten Ausbruchsrisiko notwendigen Untersuchungen. Über die verpflichtenden Untersuchungen in Fresserbeständen und darüber, welche Untersuchungen in Gebieten mit erhöhtem IBR/IPV-Ausbruchsrisiko zusätzlich durchzuführen sind, wurden die Veterinärämter per Erlass durch das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen informiert.
Bei zur Mast gehaltenen Rindern wird außerdem eine Beihilfe zu den Kosten der Blutprobenentnahme gewährt. Die Übernahme der Kosten für Handelsuntersuchungen ist ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung der per Erlass oder Leitfaden definierten Maßnahmen kann die Tierseuchenkasse die Beihilfen vom Tierhalter versagen bzw. zurückfordern.
Die Beihilferichtlinien können auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder direkt unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/leistungen/beihilfen/02-rinder.htm#bhv1.“
PDFs zum Download
- 2024.07.24 Merkblatt Information IBR IPV Strategie
- 2024_FINAL_Leitfaden zur Prävention von BHV-1-Infektionen (IBR_IPV)_OHNE Unterschriften
UPDATE, 10. Juli 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Wichtige Information – Anzeigepflicht bei Verdacht auf BTV-3-Infektionen und bei BTV-3-Infektionen
Mit zunehmenden Temperaturen steigt die Gnitzenaktivität. Damit verbunden ist der erwartete Anstieg der Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3). Aus gegebenem Anlass erinnert das MLV in diesem Zusammenhang an Folgendes:
Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL, Europäischer Tiergesundheitsrechtsakt) gelistet. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichte Tierseuche (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, § 1).
Bereits bei einem klinischen Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind Tierhalterinnen und Tierhalter sowie sie vertretende Personen, Personen, die mit der Aufsicht der Tiere beauftragt sind, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere beruflich mit diesen Tieren befassten Personen verpflichtet, den Verdacht dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Dabei sind die Halterin oder der Halter und der Standort der Tiere sowie die Zahl der Tiere zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen (Tiergesundheitsgesetz, § 4).
Auf die Pflichten der Unternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 wird hingewiesen. Landwirtinnen und Landwirte sind Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des europäischen Tiergesundheitsrechtes. Sie sind für die Gesundheit der von ihnen gehaltenen Tiere verantwortlich und müssen das Risiko der Ausbreitung einer Seuche minimieren.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dies insbesondere auch im Hinblick auf eventuelle Differentialdiagnosen der Blauzungenkrankheit (MKS!) von großer Bedeutung ist.
Darüber hinaus kann das Früherkennungssystems Rind zur Abklärung von Erkrankungen beim Rind genutzt werden. Untersuchungskosten, die in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern entstehen, können dann erstattet werden. Den Untersuchungsantrag können Sie hier herunterladen.
UPDATE, 2. Juli 2024
StIKo Vet: Stellungnahme zur Impfung gegen BTV-3
Die StIKo Vet hat auf Basis der per Eilverordnung zur Anwendung gestatteten BTV-3-Impfstoffe eine Stellungnahme zur Impfung gegen BTV-3veröffentlicht. Darin wird der Einsatz der Impfstoffe bei empfänglichen Wiederkäuern dringend empfohlen. Die Stellungnahme ist auf der Homepage der StIKo Vet unter folgendem Link verfügbar:
UPDATE, 28. Juni 2024
BMEL: Anfragen im Zusammenhang mit Impfungen gegen BTV-3
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) informiert, dass seit Inkrafttreten der BTV-3-Impfgestattungsverordnung am 7. Juni 2024 Länder und Verbände verschiedene Anfragen in Bezug auf die Anwendung der gestatteten BTV-3-Impfstoffe gestellt haben. Im allgemeinen Interesse werden die Erläuterungen zu den eingegangenen Fragen zusammengefasst. Wir zitieren auszugsweise aus der uns vorliegenden Mitteilung des BMEL:
„1. Verbringungen
Frage:
Besteht die Möglichkeit, mit gestatteten BTV-3-Impfstoffen geimpfte Tiere aus nicht BTV-freien Gebieten ohne weitere Untersuchungen in BTV-freie Mitgliedstaaten/BTV-freie Zonen zu verbringen?
Tiere, die mit einem gestatteten BTV-3-Impfstoff geimpft wurden, können gegenwärtig nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 verbracht werden. […]
Das bedeutet, dass solche Verbringungen weiterhin (nur) in Übereinstimmung mit den genehmigten Anforderungen nach Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 möglich sind. Demnach müssen Tiere vor einer Verbringung aus nicht BTV-freien Gebieten in BTV-freie Mitgliedstaaten/BTV-freie Zonen bestimmungsgemäß mittels Repellent vor Vektorangriffen geschützt und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen worden sein. […]
Begründung:
Die Verbringungsoption nach Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 beinhaltet, dass sich die gegen BTV geimpften Tiere innerhalb des „durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums“ befinden müssen. Ein garantierter Immunitätszeitraum wurde nach den Kenntnissen/Herstellerinformationen für die gestatteten BTV-3-Impfstoffe bisher nicht ermittelt. Deshalb ist diese rechtliche Voraussetzung gegenwärtig nicht erfüllbar bzw. diese Verbringungsoption nicht anwendbar.
BMEL ist allerdings mit den Niederlanden und Belgien und weiteren Ansprechpartnern in Kontakt, um schnellstmöglich Aussagen zu diesem Zeitraum machen zu können oder über andere Wege eine Anerkennung der gestatteten Impfstoffe als „gleichwertig“ im Hinblick auf die tiergesundheitlichen Anforderungen für den Handel mit geimpften Tieren zwischen nicht BTV-freien und BTV-freien Ländern und Zonen zu erlangen.
2. BTV-3-Impfungen
Frage:
Sind Impfungen, die mit einem gestatteten BTV-3-Impfstoff durchgeführt wurden, nach der Zulassung eines BTV-3-Impfstoffes gültig?
Sofern eine Grundimmunisierung empfänglicher Tiere mit einem gestatteten BTV-3-Impfstoff in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben durchgeführt wurde, wird davon ausgegangen, dass diese nach der Zulassung des fraglichen BTV-3-Impfstoffes gültig ist, vorausgesetzt, die Spezifikationen und Eigenschaften des gestatteten und dann zugelassenen BTV-3-Impfstoffs sind die gleichen (z. B. unveränderte Zusammensetzung und Herstellung).
Für den Fall, dass ein anderer BTV-3-Impfstoff als der für eine Grundimmunisierung verwendete gestattete BTV-3-Impfstoff zuerst zugelassen wird, sind aktuell keine Vorhersagen zur weiteren Gültigkeit der Grundimmunisierung möglich.
3. PCR-Untersuchung
Hinweis zur PCR-Untersuchung bei geimpften Tieren
Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer PCR-Untersuchung bei Blutproben, die zeitnah nach einer Impfung gegen BTV entnommen wurden, positive Ergebnisse (Genomnachweis) möglich sind.
Der bisherigen Empfehlung des FLI sollte daher auch bei BTV-3-Impfungen gefolgt werden, eine Wartezeit von sieben Tagen zwischen der Impfung und einer Blutprobenentnahme für eine PCR-Untersuchung einzuhalten, oder eine solche Probenentnahme ggf. vor einer Impfung durchzuführen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Wichtigkeit eines HIT-Eintrags von BTV-3-Impfungen hingewiesen. Für Länder mit dem Status „frei von einer Infektion mit BTV“ besteht, im Fall eines BTV-3-Genomnachweises bei empfänglichen Tieren, bei fehlender Impfdokumentation das Risiko des Statusverlusts.“
UPDATE, 17. Juni 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Wichtige Information – Erlass zur Mitfinanzierung der BTV-3-Impfstoffkostenbeihilfe
Das MLV hat am Freitag, den 14. Juni 2024 der Tierseuchenkasse NRW eine Landesbeteiligung an den Beihilfen zu den Kosten des Impfstoffes zur Bekämpfung von BTV-3 in NRW im Rahmen eines Beihilfeerlasses vom 13. Februar 2024 zugesagt.
UPDATE, 6. Juni 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Wichtige Information – BTV-3-ImpfgestattungungV tritt am 07. Juni in Kraft
Das Ministerium informiert:
Das BMEL hat die Länder über die heute erfolgte Verkündung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3 ImpfgestattungsV) im Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 181 (Link: https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl-1/2024/181) informiert.
Laut BMEL tritt die Verordnung morgen Freitag, den 07. Juni in Kraft!
Vorsorglich und aus gegebenem Anlass weist das BMEL wiederholt darauf hin, dass es sich nicht um eine Zulassung von Impfstoffen handelt. Die Verordnung gestattet lediglich die Anwendung der drei benannten, nicht zugelassenen Impfstoffe. Sobald ein Impfstoff in der EU zugelassen wird, darf kein nicht-zugelassener Impfstoff mehr angewendet werden.
UPDATE, 23. April 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Wichtige Information – autogener Impfstoff zur Immunisierung gegen BTV-3
Rückruf von ANIVAC BTV-3 Impfstoffen der Firma SAN Group Biotech Germany GmbH
Das Ministerium informiert:
Es wird ein Rückruf aller ANIVAC BTV-3 Impfstoffe (autogene Impfstoffe gegen das Virus der Blauzungenkrankheit Serotyp 3) der Firma SAN Group Biotech Germany GmbH aufgrund von Mängeln bei Inprozesskontrollen durchgeführt.
Weitere Informationen und die Haupt-Chargennummern finden Sie hier.
- BTV-3 Rückruf (PDF)
- Stellungnahme_Rückruf_ANIVAC BTV3 (PDF)
UPDATE, 18. April 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Hinweise der StIKo Vet zur Anwendung autogener Impfstoffe im aktuellen BTV-3 Ausbruch
Die Ständige Impfkommission (StIKo Vet) teilte uns folgende Information mit:
“Seit September letzten Jahres, als der neue Serotyp 3 des Blauzungenvirus erstmalig in den Niederlanden aufgetreten ist, wird intensiv daran gearbeitet, einen Impfstoff gegen BTV-3 zur Verfügung zu stellen. Mehrere Pharmaunternehmen sind dabei, Impfstoffe zu entwickeln und zur Zulassung zu bringen. Leider ist nach den Informationen, die der StIKo Vet zur Verfügung stehen, bislang nicht absehbar, dass in den nächsten Wochen ein regulär zugelassener Impfstoff in Deutschland auf den Markt kommt. Einem niedersächsischen Hersteller wurde Ende März eine Herstellungserlaubnis zur Herstellung einer autogenen BTV-3 Vakzine erteilt. Es ist damit möglich, empfängliche Wiederkäuer und Neuweltkamele, die in einem bereits nicht-BTV-freien Gebiet, bzw. in einer grenznahen Region zu den Niederlanden stehen, noch vor Beginn der Gnitzensaison zu impfen. Aufgrund der Gefahr, die im Verzug besteht, befürwortet die StIKo Vet unter Beachtung der Vorgaben der EU TAM-Verordnung die Anwendung einer autogenen BTV-3 Vakzine. Die Gründe und Caveats wurden in einem Hinweis-Papier zusammengetragen.
Der Link auf unserer Homepage ist:
Zu Ihrer Information ist das Hinweispapier hier verlinkt.
UPDATE, 4. April 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Ergänzende Information zum Einsatz autogener Impfstoffe zur Immunisierung gegen BTV-3
Das Ministerium informiert:
In den letzten Tagen hat sich ergeben, dass hinsichtlich des Einsatzes der autogenen BTV-3-Impfstoffe in der Praxis weiterer Informationsbedarf besteht. Im Folgenden finden Sie daher ergänzende Informationen zur Anwendung der autogenen BTV-3-Impfstoffe.
Sind bei PCR-Testung geimpfter Tiere positive Ergebnisse zu erwarten?
Bei dem Virus der Blauzungenkrankheit handelt es sich um ein sogenanntes RNA-Virus. Dies bedeutet, dass die Erbinformation nicht in Form einer DNA (Desoxyribonukleinsäure), sondern einer RNA (Ribonukleinsäure) vorliegt. Bei den PCR-Untersuchungen, die durchgeführt werden müssen, um Tiere in BT-freie Bundesländer verbringen zu können, wird die RNA des BT-Virus nachgewiesen. Der autogene BTV-3-Impfstoff enthält inaktivierte BTV-3-Viren, und somit auch deren RNA.
Dass die RNA des inaktivierten Impfvirus‘ in einem begrenzten Zeitraum nach der Impfung nachweisbar ist, ist möglich. Nach Aussage des Friedrich-Loeffler-Instituts wurden nach dem großen BTV-8 Ausbruch in den Jahren 2006-2010 mehrere Studien zu falsch positiven PCR Ergebnissen nach BTV-Impfung mit teils widersprüchlichen Ergebnissen durchgeführt. Grundsätzlich könnte es aber vorkommen, dass unmittelbar nach der Impfung mit zugelassenen BTV-Inaktivat-Impfstoffen Spuren von viraler RNA im Blut einiger weniger, geimpfter Tiere nachgewiesen werden. Dabei seien hohe Ct-Werte nahe des Cut-off typisch. Mit zunehmendem Abstand zur Impfung sinke die Wahrscheinlichkeit eines falsch-positiven PCR Ergebnisses. Nach wenigen Tagen und spätestens nach einer Woche sollte mit hoher Sicherheit keine RNA mehr gefunden werden.
Das Friedrich-Loeffler-Institut führt jedoch weiter aus, dass es in dieser Hinsicht aktuell noch keine Erfahrungen mit autogenen BTV-Impfstoffen gibt. Die Herstellungsverfahren der autogenen Impfstoffe seien aber grundsätzlich identisch mit dem Verfahren, welches bei den zugelassenen Impfstoffen zur Anwendung käme. Daher geht das Friedrich-Loeffler-Institut davon aus, dass sich die autogenen Impfstoffe hinsichtlich der Nachweisbarkeit nach Impfstoff-Applikation nicht anders als die zugelassenen Impfstoffe verhalten.
Zu beachten sei außerdem, dass die Impfstoffe selbst eine hohe Konzentration des inaktivierten Virus‘ aufweisen und daher Kontaminationen von Blutproben durch das gleichzeitige Handling/Transport von Impfstoffen und Blutproben beobachtet wurden.
Empfehlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts
Aus den Ausführungen zur Nachweisbarkeit viraler RNA nach der Impfung leitet das Friedrich-Loeffler-Institut folgende Empfehlungen ab:
- Tiere sollten nicht zeitgleich in einem Arbeitsgang geimpft und über eine Blutentnahme beprobt werden. Es wird empfohlen, zunächst die Blutentnahmen abzuschließen und erst danach die Impfungen durchzuführen.
- Eine Blutprobenentnahme für eine PCR-Untersuchung sollte grundsätzlich nicht unmittelbar nach der Impfung erfolgen. Er wird ein Abstand von mindestens einer Woche empfohlen.
- Es sollte unbedingt vermieden werden, dass Impfbesteck und Blutproben-Equipment parallel genutzt, gelagert und transportiert werden.
Handelt es sich um Markerimpfstoffe?
Nein – das Friedrich-Loeffler-Institut teilte mit, dass für die Herstellung der autogenen BTV-3-Inaktivatvakzine ein aktuelles Feldisolat verwendet wird und eine Unterscheidung des Feldvirus vom Impfvirus mittels PCR damit nicht möglich sei. Dasselbe wird auch für zukünftige zugelassene Impfstoffe gelten, die auf Basis eines aktuellen BTV-3 Isolates hergestellt sein werden.
Dürfen Tiere, die mit dem autogenen Impfstoff geimpft worden sind, die zweite erforderliche Impfung mit dem autogenen Impfstoff erhalten, auch wenn zwischenzeitlich ein zugelassener BTV-3 Impfstoff verfügbar sein sollte?
In der Stellungnahme zur guten Impfpraxis hat die StIKo Vet grundsätzlich empfohlen, während einer Grundimmunisierung von einem Produktwechsel abzusehen. Selbst wenn die Antigene der zu erwartenden, zugelassenen Impfstoffe der BTV-3 Komponente des autogenen Impfstoffes sehr ähnlich sein werden, könnten unterschiedliche Formulierungen und Adjuvantien nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts die Ausbildung einer optimalen adaptiven Immunantwort stören. Eine mit einem autogenen BTV-3 Impfstoff begonnene Grundimmunisierung sollte daher vorzugsweise auch mit dem autogenen Impfstoff abgeschlossen werden. Die StIko Vet setzt sich hierbei für einen pragmatischen Umgang mit der Situation ein. Solange nicht absehbar sei, dass zugelassene Impfstoffe in ausreichender Menge in Deutschland zur Verfügung stehen, sollte es Tierärzten möglich sein, den autogenen Impfstoff für die vollständige Immunisierung der von ihnen betreuten Bestände zu verschreiben und bestellen. Unter diesen Umständen bestellte und ausgelieferte Ware sollte verimpft werden können, um die Grundimmunisierung mit einem einheitlichen Produkt in jedem Falle zu gewährleisteten. Sobald absehbar ist, dass ein zugelassener Impfstoff tatsächlich in ausreichender Menge in Deutschland zur Verfügung steht, sollte die Verschreibung und Bestellung des autogenen Impfstoffes unterbleiben.
Bei Wiederholungsimpfungen sollte dies nach Aussage des Friedrich-Loeffler-Instituts aus immunologischer Sicht keine Rolle mehr spielen, d.h. die Wiederholungsimpfung nach einem Jahr kann mit einem anderen Produkt erfolgen.
Wie wirkt sich die Impfung mit autogenen BTV-3-Impfstoffen auf Verbringungen aus?
Das BMEL betonte in diesem Zusammenhang, dass die Impfung mit einem autogenen Impfstoff nicht mit der Impfung im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 689/2020 gleichzusetzen ist. Mit einem autogenen Impfstoff geimpfte Tiere können demnach nicht frei, sondern allenfalls nach Repellentienbehandlung und negativem PCR-Test aus einem nicht-BTV-freien in ein BTV-freies Gebiet verbracht werden. Wie bereits mitgeteilt resultieren aus der Impfung mit autogenen Impfstoffen keine Handelserleichterungen.
Inwieweit sich diese Regelung auch auf in der Zukunft per Ausnahmegenehmigung zugelassene Impfstoffe erstrecken könnte, wird derzeit noch geklärt.
Bitte beachten Sie, dass diese Information sowohl an Landwirtinnen und Landwirte als auch an Tierärztinnen und Tierärzte gerichtet ist. Wir bitten darum, dass weitergehende fachliche Fragen möglichst direkt mit dem Impfstoffhersteller geklärt werden.
UPDATE, 20. März 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – Information zum Einsatz autogener Impfstoffe zur Immunisierung gegen BTV-3
Das Ministerium informiert:
Aus Niedersachsen habe dies die Information erhalten, dass mittlerweile eine Herstellungserlaubnis für einen autogenen BTV-3-Impfstoff vorliegt. Einen Überblick über die Seuchenlage sowie bisher zur Impfung zur Verfügung stehende Informationen finden Sie im Folgenden:
Seuchenlage
Das Virus der Blauzungenkrankheit wird durch blutsaugende Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) übertragen. Die Seuche tritt saisonal verstärkt zwischen Frühjahr und Herbst insbesondere bei feuchtwarmem Wetter auf.
Nachdem im September 2023 erstmals Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps-3 (BTV-3) bei Schafen in den Niederlanden festgestellt wurden, erfolgte eine sehr schnelle Ausbreitung über das ganze Land, insbesondere in Richtung Osten. Während bei Rindern eher milde klinische Symptome auftraten, teilweise jedoch deutliche Leistungsrückgänge verzeichnet wurden, verendeten über 50.000 Schafe und Ziegen bzw. mussten euthanasiert werden.
Im Oktober 2023 wurden die ersten Infektionen mit BTV-3 bei Schafen in Nordrhein-Westfalen festgestellt, kurz darauf kam es zu ersten Nachweisen von BTV-3-Infektionen bei Schafen in Niedersachsen. Mit Stand vom 20.03.2024 wurden 13 Ausbrüche in Nordrhein-Westfalen gemeldet, davon zwei in Schaf- und elf in Rinder haltenden Betrieben. Niedersachsen vermeldet bereits 34 Ausbrüche.
Aktuelle Informationen zur Tierseuchenlage können dem „TierSeuchenInformationsSystem“ (TSIS) unter dem Link https://tsis.fli.de/Reports/Info.aspx entnommen werden.
Für das Frühjahr 2024 erwartet das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine ebenso schnelle Ausbreitung des Virus, wie im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) zwischen 2006 bis 2009 zu beobachten war. BTV-8 breitete sich in Deutschland sehr schnell flächendeckend aus. In der Folge kam es zu sehr hohen Tierverlusten und großem Tierleid. Erst die Notzulassung eines Impfstoffs im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führte zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus.
Impfung
Ein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 ist zurzeit noch nicht verfügbar, um BTV-empfängliche Tiere wirksam schützen zu können.
Es sollen sich Impfstoffe gegen BTV-3 in der Entwicklung befinden, jedoch liegen aktuell keine Informationen über einen konkreten Zulassungszeitpunkt vor. Außerdem bleibt fraglich, ob bzw. wie viele Impfdosen zeitnah für Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden könnten.
Daher wird auf die Möglichkeit der Anwendung eines autogenen Impfstoffs (frühere Bezeichnung: „bestandsspezifischer Impfstoff“) hingewiesen.
Aus einem Virusisolat, das aus einem Virusnachweis in einem BTV-3-Ausbruchsbetrieb der gleichen epidemiologischen Einheit stammt, kann ein autogener Impfstoff hergestellt werden. Ein solcher Impfstoff kann in wenigen Wochen zur Verfügung gestellt werden.
Das Tierarzneimittelrecht der EU in Verbindung mit dem EU-Tiergesundheitsrecht eröffnet seit 2022 die Möglichkeit, autogene Impfstoffe in Betrieben einzusetzen, aus denen die Virusisolate zwar nicht isoliert wurden, die jedoch zur selben epidemiologischen Einheit gehören oder eine gesicherte epidemiologische Verbindung zu dem Ausbruchsbestand aufweisen, aus dem das Impfvirus stammt. Die „epidemiologische Einheit“ ist dabei eine Gruppe von Tieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Seuchenerreger ausgesetzt sind, gleich hoch ist. Da ganz Nordrhein-Westfalen als „nicht frei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV gilt und für dieses Geschehen als „eine epidemiologische Einheit“ zu werten ist, trifft dies auf sämtliche empfängliche Bestände in Nordrhein-Westfalen zu.
Autogene Impfstoffe müssen für die jeweils zu impfenden Tiere eines Betriebs bestellt und abgefüllt werden. Von der Verschreibung durch die bestandsbetreuende Tierärztin bzw. den bestandsbetreuenden Tierarzt bis zur Impfung der Tiere vergehen etwa sechs bis acht Wochen. Die Herstellungserlaubnis eines Herstellers mit niedersächsischem Standort liegt nach Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nunmehr vor, sodass tierärztliche Verschreibungen an die Herstellungsfirma gesendet werden können.
HI-Tier
Um die Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Impfungen gewährleisten zu können, sollen die Impfungen in der HI-Tier-Datenbank von der verschreibenden und impfenden Tierarztpraxis eingetragen werden.
Verbringungen
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der EU-Kommission der Einsatz von autogenen Impfstoffen keine Möglichkeit eröffnet, BTV-3 empfängliche Tiere ohne vorherige PCR-Untersuchung und Behandlung mit Repellentien in freie Zonen zu verbringen. Entsprechende Handelserleichterungen sind demnach nicht zu erwarten.
Im Vordergrund steht daher der gebotene Schutz der Tiere, v. a. von Schafen, vor schweren Erkrankungsfolgen und dem Tod durch Infektion. Der Blickpunkt des Einsatzes autogener BTV-3-Impfstoffe ist daher eine Immunisierung von Schafbeständen.
Eine Impfung BTV-3-empfänglicher Tiere ist nicht vorgeschrieben. Tierhalterinnen bzw. Tierhalter müssen jedoch beachten, dass ein zugelassener statt eines autogenen Impfstoffs anzuwenden ist, sobald ein solcher Impfstoff verfügbar ist.
UPDATE, 23. Februar 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3 – Aktualisierung der Verbringungsregelungen
Das Ministerium informiert:
Bezugnehmend auf die Mitteilung vom 13.12.2023 möchte ich mitteilen, dass sich nach erneuter Prüfung der Rechtslage in Bezug auf die Verbringung von Zucht- und Nutztieren aus Ausbruchsbeständen in BTV-freie Bundesländer dahingehend eine Änderung ergeben hat, dass Tiere, die ansonsten die Verbringungsbedingungen erfüllen, ohne Einhaltung einer 30-tägigen „Wartezeit“ in andere, BTV-freie Bundesländer verbracht werden dürfen.
Alle anderen Regelungen gelten unverändert fort. Die Verbringungsregelungen können – ebenso wie eine entsprechend angepasste Tierhaltererklärung, deren Nutzung bei Verbringungen von Zucht- und Nutztieren in BTV-freie Bundesländer auch weiterhin empfohlen wird – der Homepage des LANUV entnommen werden:
UPDATE, 19. Februar 2024
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3 – Bedingungen für das weitere Verbringen nach Überführung in BTV-freie Bundesländer
Das Ministerium informiert:
Anlässlich einer Rückmeldung aus einem der BTV-freien Bundesländer bitten wir um die Berücksichtigung folgenden Sachverhaltes:
Werden Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglicher Arten aus einer infizierten Zone (hier: Nordrhein-Westfalen) in ein BTV-freies Bundesland verbracht, ist Folgendes zu beachten (Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Verbindung mit Anhang V Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung):
Die BT-freien Bundesländer akzeptieren Überführungen von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren unter bestimmten Bedingungen. Hierbei ist zu beachten, dass die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat seitens des empfangenden Bundeslandes zu untersagen ist, und zwar
- für einen Zeitraum von 60 Tagen nach der Überführung oder
- so lange, bis ein negativer Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) auf BTV-Serotypen 2-24 an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach der Überführung entnommen wurden.
Die übrigen bereits mitgeteilten Verbringungsregelungen gelten unverändert fort. Auf der Homepage des LANUV ist zudem eine Übersicht zu aktuell geltenden den Verbringungsregelungen hinterlegt:
Auf die Pflichten der Unternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 124 und Art. 125 der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL) wird hingewiesen.
UPDATE, 2. Januar 2024
Der Beitrag von vetline.de vom 2. Januar 2024 beschäftigt sich mit der Frage, wie die Blauzungenkrankheit erkannt und richtig behandelt werden kann.
UPDATE, 14. Dezember 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3: Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere (Rinder, Schafe, Ziegen) in BTV-freie Zonen in Deutschland
Aktualisierung
bezüglich des Verbringens von Zucht- und Nutztieren teilt das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW Folgendes mit:
Für das Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen) in BTV-freie Zonen in Deutschland gilt:
Das Ministerium informiert, dass die bei der Europäischen Kommission hinterlegten Verbringungsregeln für Deutschland in Bezug auf BTV-3 erneut angepasst wurden. Dem gingen Gespräche zwischen Friedrich-Loeffler-Institut, Bund und Ländern voraus, bei denen die Aufnahme von Regelungen insbesondere für Kameliden und Cerviden beraten wurde.
Den bei der Europäischen Kommission hinterlegten Bedingungen kann nun entnommen werden, dass die unter den Punkten 2) und 3) aufgeführten Regelungen nunmehr für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in Bezug auf BTV gelisteten Arten bzw. Artgruppen (Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae) gelten:
https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-12/ad_control-measures_bt_movement_deu.pdf
Dies bedeutet, dass nun auch wieder andere Tierarten wie z.B. Alpakas oder Lamas unter Einhaltung dieser Bedingungen in BTV-freie Zonen in Deutschland verbracht werden dürfen.
Auch wenn die bei der Europäischen Kommission hinterlegten Bedingungen es nicht explizit erfordern, wird durch Nordrhein-Westfalen die Verwendung der Eigenerklärung auch beim Verbringen von Zucht- und Nutztieren der gelisteten Tierarten in BTV-freie Zonen in Deutschland nach wie vor empfohlen.
Die mitgeteilten Verbringungsregeln für Schlachttiere sowie für das innergemeinschaftliche Verbringen von Zucht- und Nutztieren gelten unverändert weiter.
UPDATE, 17. November 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3: Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere (Rinder, Schafe, Ziegen) in BTV-freie Zonen in Deutschland
Aktualisierung
bezüglich des Verbringens von Zucht- und Nutztieren teilt das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW Folgendes mit:
Für das Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen) in BTV-freie Zonen in Deutschland gilt:
Verbringungen sind möglich, wenn
- die Tiere mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt wurden und
- sie während dieses Zeitraumes mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.
Dies bedeutet nach derzeitigem Stand, dass die Tiere innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet und mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt wurden. Der Schutz ist nach der Probenahme bis zur Verbringung aufrechtzuerhalten.
Die Regelungen sind detailliert abrufbar unter: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en. Die Angaben finden sich dort unter der Rubrik „Movements within the EU“. Alternativ können Sie über folgenden Link zugreifen: https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-11/ad_control-measures_bt_movement_deu.pdf
Die Verwendung der Eigenerklärung für Tierhalter für die Verbringung von Zucht- und Nutztiere (Rinder, Schafe und Ziegen) in BTV-freie Zonen in Deutschland in der anhängenden Form wird empfohlen.
Die mitgeteilten Verbringungsregeln für Schlachttiere sowie für das innergemeinschaftliche Verbringen von Zucht- und Nutztieren gelten unverändert weiter. Eine Verbringung von Kameliden aus nicht BTV-freien Zonen (hier: Nordrhein-Westfalen) in BTV-freie Zonen in Deutschland ist nach wie vor nicht möglich.
UPDATE, 15. November 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3: Verbringungsregelungen – Neue Regelungen für Deutschland auf der Homepage der EU KOM eingestellt – aktualisiert
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird zunehmend von Anfragen bezüglich der durch die Europäische Kommission veröffentlichten Regelungen für das Verbringungen von Rindern, Schafen und Ziegen in BTV-freie Zonen in Deutschland erreicht. In Ergänzung meiner Information vom 14.11.2023 möchte ich hierzu folgendes klarstellen:
Die Ihnen bereits mitgeteilten Regelungen für das Verbringen von Schlachttieren (Rinder, Schafe, Ziegen) gelten nach wie vor. Auch das Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen) in andere Mitgliedstaaten unterliegt weiterhin den Ihnen bereits mitgeteilten Regelungen.
Änderungen ergeben sich durch die Veröffentlichung der Verbringungsregeln auf der Seite der Europäischen Kommission aber für das Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) nach Deutschland bzw. innerhalb Deutschlands. Dieses ist – unter Beachtung der durch die Europäische Kommission veröffentlichten Regelungen – von nicht-freien Zonen bzw. nicht-freien Mitgliedstaaten in freie Zonen innerhalb Deutschlands nun wieder möglich.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz bemüht sich derzeit um eine Übersetzung der Regelungen durch das BMEL, um allen Beteiligten die korrekten Regelungen möglichst schnell zugänglich machen zu können.
UPDATE, 14. November 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3: Verbringungsregelungen – Neue Regelungen für Deutschland auf der Homepage der EU KOM eingestellt
Die Regelungen für das Verbringen von Tieren in BTV-freie und nicht-freie Zonen in Deutschland wurden auf der Seite der EU KOM aktualisiert. Demnach sind nun auch Verbringungen von Rindern, Schafen und Ziegen zu anderen Zwecken als zur Schlachtung in BTV-freie Bundesländer unter Auflagen möglich.
Die Regelungen sind detailliert abrufbar unter: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en. Die Angaben finden sich dort unter der Rubrik „Movements within the EU“.
Alternativ können Sie über folgenden Link zugreifen: https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-11/ad_control-measures_bt_movement_deu.pdf
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen an europäisches Recht angepasst wurden und daher inhaltlich von dem abweichen, was ursprünglich bei den Beratungen zwischen den Ländern und dem BMEL im Rahmen der der Arbeitsgruppe Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit vereinbart und Ihnen mitgeteilt wurde.
UPDATE, 1. November 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3: Innergemeinschaftliches Verbringen – Neue Regelung für die Niederlande auf der Homepage der EU KOM eingestellt
die Regelungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren in die Niederlande wurden auf der Seite der EU KOM aktualisiert. Demnach sind an das Verbringen von empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe und Ziegen sowie Kameliden, Zerviden und andere Huftiere) aus BTV-3 Gebieten in die Niederlande keine Bedingungen hinsichtlich BTV-3 mehr geknüpft („[…] no conditions apply for bovine animals, ovine and caprine animals, camelid animals, cervid animals and other ungulates with regard to BTV, serotype 3“).
Diese Information ist auch abrufbar unter: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en Die Angaben finden sich dort unter der Rubrik „Movements within the EU“.
UPDATE, 31. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3 – Informationen zum Verbringen von Rindersamen aus der Bundesrepublik Deutschland in die Mexikanischen Staaten
das BMEL informierte soeben über das sofortige Einfuhrverbot für Rindersperma aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen in die Vereinigten Mexikanischen Staaten aufgrund des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit. Die mexikanischen Behörden hatten hierzu am 26.10.2023 informiert.
Die Wirtschaftsverbände auf Bundesebene werden ebenfalls durch das BMEL in Kenntnis gesetzt.
UPDATE, 31. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3: Innergemeinschaftliches Verbringen – Neue Regelung für Belgien auf der Homepage der EU KOM eingestellt
die Regelungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren nach Belgien wurden auf der Seite der EU KOM aktualisiert. Demnach sind an das Verbringen von empfänglichen Tieren aus BTV-3 Gebieten nach Belgien keine Bedingungen mehr geknüpft („No conditions are set for BTV3“).
Diese Information ist auch abrufbar unter: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en Die Angaben finden sich dort unter der Rubrik „Movements within the EU“
Bei den dort bekanntgemachten Regelungen für die Niederlande und Deutschland hat sich bisher nichts Neues ergeben und es gibt dazu auch keine neue Mitteilung des BMEL. Somit sind für das Verbringen in die Niederlande weiterhin eine Repellentienbehandlung mind. 7 Tage vor dem Verbringen und ein negativer PCR-Test erforderlich.
UPDATE, 30. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – Blauzungenkrankheit (BT) – Verschleppung vermeiden
In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wurde die Blauzungenkrankheit amtlich festgestellt. Die beiden Länder und die Freie Hansestadt Bremen besitzen nicht mehr den Status “frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit“. Auf die Seite des TierSeuchenInformationsSystems (TSIS) weise ich diesbezüglich hin (https://www.tsis.fli.de/GlobalTemp/202310310906269081.pdf ).
Für BT-empfänglich sind Schafe und Rinder, daneben aber auch Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer. Typische klinische Symptome treten überwiegend beim Schaf auf. Infektionen ohne oder mit nur sehr milder Klinik kommen auch vor. Der Erreger, ein Orbivirus, wird durch stechende Vektoren der Gattung Culicoides (Gnitzen) übertragen. Infizierte Tiere bilden ein Erregerreservoir. Infektiöses Virus ist in Tieren bis zu 60 Tage nachweisbar.
Eine Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen aus nicht BT-freien Gebieten in BT-freie Gebiete ist unter bestimmten Bedingungen zwar möglich, dies sollte aber vorsorglich im Rahmen der kurativen Praxis soweit möglich vermieden werden, um die Gefahr einer Verschleppung des Virus einzudämmen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Verbringung von Kameliden aus nicht-freien Gebieten in freie Gebiete in Deutschland zurzeit nicht möglich ist, da Deutschland nicht über ein akkreditiertes Labor zur Untersuchung auf BTV-3 bei Kameliden verfügt.
Wir bitten Sie, praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte darauf aufmerksam zu machen, dass im Rahmen einer Überweisung BT-empfänglicher Arten zur Untersuchung oder Behandlung möglichst Kliniken oder Praxen in nicht BT-freien Gebieten (zurzeit Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen) berücksichtigt werden sollten.
Die Bitte wurde von der Behörde eines noch BT-freien Gebietes an uns herangetragen. Wir kommen der Bitte hiermit gerne nach.
Nähere Informationen über Tierseuchen erhalten Sie unter anderem auf den Webseiten https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tiergesundheit oder https://www.fli.de/de/startseite/.
UPDATE, 27. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – BTV-3: Informationen zur Aktualisierung der Regelungen für Verbringungen innerhalb Deutschlands/Eigenerklärung für Unternehmer bzw. Tierhalter
anlässlich von Beratungen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Bremen informieren wir über Aktualisierungen hinsichtlich der Verbringungsregeln innerhalb Deutschlands.
- Regelungen für Verbringungen zwischen den infizierten Zonen Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen
Mit der Bestätigung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit in Niedersachsen, verursacht durch Serotyp 3, hat Niedersachsen das gesamte Landesgebiet zur infizierten Zone erklärt. Bremen hat sich auf Grund seiner Insellage Niedersachsen angeschlossen. Die drei Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen haben vereinbart, Verbringungen innerhalb dieser zusammengefassten infizierten Zone ohne BTV-spezifische Beschränkungen zu gestatten. Die aktuelle Zonierung hinsichtlich BTV-3 ist einsehbar unter folgendem Link:
http://www.tsis.fli.de/Home/BMEL/_fserve.aspx?f=ET5OLk8%2fVPmjJr12iMRfPA%3d%3d
Auf die im Tiergesundheitsrecht der EU verankerten, an die Unternehmer gerichteten Verantwortlichkeiten für die Tiergesundheit und die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei Beförderungen wird hingewiesen.
- Aktualisierung der Bedingungen für Verbringungen von Schlachttieren in BTV-3-freie Zonen in Deutschland
Die Beratungen der eingangs genannten Länder lassen folgende Modifikation der innerstaatlichen Verbringungsregeln für Schlachttiere (Rinder, Schafe, Ziegen) zu:
Das Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in freie Gebiete in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
- die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und
- die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
- der Betreiber des Herkunftsbetriebes hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert.
- Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, müssen unter den genannten Voraussetzungen entgegen meiner vorherigen Informationen nicht gegen den Angriff von Vektoren geschützt werden
- Laut Beschluss der Task-Force Tierseuchenbekämpfung der Bundesländer vom 19.10.2023 müssen die Tiere außerdem von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde. Ein Vordruck dieser Eigenerklärung geht Ihnen mit diesem Schreiben zu.
- Alle Ihnen bereits mitgeteilten Bedingungen für das Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen) aus Nordrhein-Westfalen in BTV 3-freie Zonen in Deutschland bleiben unverändert bestehen.
Auch in diesem Fall fordern freie Bundesländer bekanntermaßen eine Eigenerklärung der Tierhalter des Herkunftsbetriebes zum Gesundheitszustand in Bezug auf BTV-3. Einen Vordruck für die Eigenerklärung zum Verbringen von Zucht- und Nutztieren in BTV 3-freie Zonen in Deutschland erhalten Sie entsprechend ebenfalls mit diesem Schreiben.
Eine Verbringung von Kameliden aus Nordrhein-Westfalen in BTV-3-freie Zonen in Deutschland ist zurzeit nicht möglich, da Deutschland nicht über ein akkreditiertes Labor zur Untersuchung auf BTV3 bei Kameliden verfügt.
- Auch für das Verbringen von BT-empfänglichen Tieren in andere Mitgliedstaaten und für Verbringungen solcher Tiere aus Gebieten in anderen Mitgliedstaaten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht seuchenfreie Gebiete in Bezug auf BTV-3 in Deutschland gelten die Ihnen bereits mitgeteilten Regelungen unverändert fort.
UPDATE, 24. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – Beschlüsse zur innerstaatlichen Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen aus Nordrhein-Westfalen in BTV 3-freie Zonen in Deutschland
sowie innergemeinschaftliche Verbringungen von Rindern, Schafen und Ziegen aus nicht-freien Gebieten anderer Mitgliedstaaten nach Nordrhein-Westfalen
Die Mitglieder der LAV AG TT haben folgende zwei Beschlüsse in Bezug auf Verbringungen gefasst:
Beschluss 1: Verbringungsregelungen für die Verbringung von Zucht- und Nutztieren aus Gebieten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in BTV-freie Zonen in Deutschland
„Das Verbringen von gehaltenen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen), die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind, aus Gebieten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in BTV-freie Zonen in Deutschland ist möglich, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Die Tiere müssen von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion, kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion festgestellt und der Schutz vor Vektorangriffen gemäß Nr. 2 dieses Beschlusses durchgeführt wurde,
- die Tiere wurden mindestens sieben Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt und
- die Tiere wurden bei bestehendem Schutz vor Vektorangriffen gemäß Nr. 2 dieses Beschlusses und höchstens sieben Tage vor der Verbringung einem PCR-Test mit negativem Befund auf BTV unterzogen.
Die Mitglieder der LAV AG TT wenden den Beschluss erst nach der Veröffentlichung durch die KOM an.“
Bis zur Veröffentlichung dieses Beschlusses durch die Kommission ist die Verbringung von Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen) aus nicht BTV-freien Gebieten in BTV-freie Zonen in Deutschland unter Erfüllung der oben genannten Bedingungen des Beschlusses 1 im Einzelfall möglich, sofern die zuständige Behörde des Empfängers zugestimmt hat. Sobald der Beschluss durch die KOM veröffentlicht sein wird, wird er auf folgender, bekannter Internet-Seite unter der Rubrik „Movements within the EU“ einsehbar sein: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en.
Wir werden Sie diesbezüglich aber auch separat informieren.
Beschluss 2: Verbringungsregelungen für die Verbringung von für die BT empfänglichen Tieren aus Gebieten in anderen Mitgliedstaaten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht seuchenfreie Gebiete in Bezug auf BTV-3 in Deutschland
„Das Verbringen von gehaltenen Rindern, Schafen oder Ziegen, die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind, aus Gebieten in anderen Mitgliedstaaten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht als seuchenfrei in Bezug auf die Blauzungenkrankheit anerkannte Gebiete in Deutschland aufgrund des Auftretens von BTV Serotyp 3, wird ohne besondere Tiergesundheitsbedingungen im Hinblick auf BTV-3 genehmigt.“
Für das innergemeinschaftliche Verbringen von BT-empfänglichen Nutz- und Zuchttieren (Rinder, Schafe, Ziegen) aus Nordrhein-Westfalen gelten nach wie vor die Ausnahmebedingungen, unter denen einzelne Mitgliedstaaten die Verbringungen von Tieren akzeptieren. Diese sind auf der Seite der Europäischen Union https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en abrufbar und finden sich dort unter der Rubrik „Movements within the EU“. Auch die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, und bei Verbringungen in und durch freie Mitgliedstaaten und Zonen auch die Artikel 32 und 33 derselben Verordnung sind weiterhin zu beachten.
Über die Ergebnisse der Gespräche des BMEL mit den niederländischen und belgischen Behörden zu möglichen Erleichterungen beim Verbringen in die Niederlande und nach Belgien werden wir Sie ebenfalls schnellstmöglich informieren.
UPDATE, 23. Oktober 2023
Informationen zum Kälberhandel mit den Niederlanden und Belgien/Korrektur des Informationsschreibens vom 19.10.2023
Das Referat IV.7 Tierseuchenbekämpfung, Tierseuchenprävention des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bittet die Tierärztekammer Nordrhein um Weiterleitung nachfolgender Information an ihre Mitglieder. Wir kommen dieser Bitte hiermit nach:
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Zucht- und Nutztieren in andere Mitgliedstaaten ist nach wie vor nur unter folgenden Bedingungen möglich:
Auf der Seite der Europäischen Union https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en sind Ausnahmebedingungen, unter denen einzelne Mitgliedstaaten die Verbringungen von Tieren akzeptieren, aufgeführt. Diese finden sich dort unter der Rubrik „Movements within the EU“.
Zusätzlich sind die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, und bei Verbringungen in und durch freie Mitgliedstaaten und Zonen auch die Artikel 32 und 33 derselben Verordnung zu beachten.
Diese genannten Bedingungen gelten nach wie vor auch für den Kälberhandel mit den Niederlanden und Belgien.
- Damit gilt für das Verbringen von BTV-empfänglichen Nutztieren aus NRW in die Niederlande:
Nur Kälber, die jünger als 90 Tage sind, dürfen in die Niederlande verbracht werden. Die Kälber müssen einen negativen PCR-Test nachweisen und die Beprobung hierfür darf höchstens 7 Tage vor der Verbringung stattgefunden haben. Darüber hinaus müssen die Kälber über mindestens 7 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt worden sein. Die bei den Tieren angewendeten Insektizide oder Repellentien müssen für die Zieltierart zugelassen sein und entsprechend der Gebrauchsinformation angewendet werden.
https://food.ec.europa.eu/system/files/2021-04/ad_control-measures_bt_movement_nld.pdf
- Damit gilt für das Verbringen von BTV-empfänglichen Nutztieren aus NRW nach Belgien:
Es dürfen u.a. Rinder, Schafe und Ziegen unabhängig von ihrem Alter nach Belgien verbracht werden, wenn sie über mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen (Gnitzen) geschützt worden sind. Zusätzlich muss ein negativer PCR-Test nachgewiesen werden. Die Beprobung hierfür darf erst nach mindestens 14 Tagen nach Beginn des Schutzes vor Vektoren durch die Repellentien erfolgen. Eine Poolung der Proben entsprechend der belgischen Regelungen (s. Link) ist möglich. Die bei den Tieren angewendeten Insektizide oder Repellentien müssen für die jeweilige Zieltierart zugelassen sein und entsprechend der Gebrauchsinformation angewendet werden.
https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-06/ad_control-measures_bt_movement_bel.pdf
Ob es in Zukunft Erleichterungen für Verbringungen von Nutztieren in die Niederlande und nach Belgien geben wird, wird derzeit vom BMEL geklärt. Damit gibt es zurzeit auch noch keine Erleichterungen für Kälber aus BTV-freien Bundesländern, welche über Sammelstellen in NRW in die Niederlande oder nach Belgien verbracht werden sollen. Für diese Kälber gelten die gleichen Regelungen wie für Kälber, die aus nordrhein-westfälischen Herkunftsbetrieben stammen.
Außerdem möchte ich mein Informationsschreiben vom 19.10.2023 wie folgt korrigieren:
„Das Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in freie Gebiete in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
- die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
- der Betreiber des Herkunftsbetriebes hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert.
- Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, wurden gegen Angriffe von Vektoren geschützt.
Laut Beschluss der Task-Force Tierseuchenbekämpfung der Bundesländer vom 19.10.2023 sollten die Tiere außerdem von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde.“
Dies bedeutet, dass die Schlachttiere aus NRW direkt zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden müssen, nicht jedoch direkt vom Herkunftsbetrieb. Die übrigen Bedingungen gelten weiterhin unverändert.
UPDATE, 20. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – Verbringung von BTV-empfänglichen Tieren aus Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium informiert über aktuelle Regelungen für das Verbringen von BTV-empfänglichen Tieren aus Nordrhein-Westfalen:
- Spezifische Bedingungen, die beim Verbringen von Schlachttieren BTV-empfänglicher Arten auf Grund des BTV-Geschehens in Nordrhein-Westfalen zu beachten sind
Das Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in freie Gebiete in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
- die Verbringung erfolgt direkt vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsschlachthof und die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
- der Betreiber des Herkunftsbetriebes hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert.
- Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, wurden gegen Angriffe von Vektoren geschützt.
(Delegierte Verordnung (EU) 2020/689, Artikel 43 und 45 in Verbindung mit Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Absatz 4)
Laut Beschluss der Task-Force Tierseuchenbekämpfung der Bundesländer vom 19.10.2023 sollten die Tiere außerdem von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde.
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in andere Mitgliedstaaten ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
- Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, wurden gegen Angriffe von Vektoren geschützt und die Tiere werden während des Transports nicht länger als einen Tag abgeladen, wenn die Bestimmungsmitgliedstaaten frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben. Diese Regelungen gelten auch für die Verbringung durch solche Mitgliedstaaten und Zonen.
- Bei Transporten in die Niederlande und nach Belgien müssen die Transportmittel nicht gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden, da beide Mitgliedstaaten weder einen Freiheitsstatus, noch ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben.
(Delegierte Verordnung (EU) 2020/688, Artikel 14 e (Schlachtrinder) und Artikel 18 e (Schlachtschafe und -ziegen), Artikel 32 und 33)
- Spezifische Bedingungen, die beim Verbringen von Zucht- und Nutztieren BTV-empfänglicher Arten auf Grund des BTV-Geschehens in Nordrhein-Westfalen zu beachten sind
Das Verbringen von Zucht- und Nutztieren in freie Gebiete in Deutschland:
Zurzeit ist dies nicht möglich. Es werden auf Bund-Länder-Ebene Gespräche geführt, um eine Einigung zu erzielen. Das Verbringen von Nutztieren wird in der Arbeitsgruppe Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz in einer Sitzung am 23. und 24.10.2023 behandelt, um für alle Länder einen tragbaren Konsens zu erzielen.
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Zucht- und Nutztieren in andere Mitgliedstaaten ist unter folgenden Bedingungen möglich:
Auf der Seite der Europäischen Union https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en sind Ausnahmebedingungen, unter denen einzelne Mitgliedstaaten die Verbringungen von Tieren akzeptieren, aufgeführt. Diese finden sich dort unter der Rubrik „Movements within the EU“.
Zusätzlich sind die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, und bei Verbringungen in und durch freie Mitgliedstaaten und Zonen auch die Artikel 32 und 33 derselben Verordnung zu beachten.
Ob es in Zukunft Erleichterungen für Verbringungen in die Niederlande und nach Belgien geben wird, wird derzeit vom BMEL geklärt.
UPDATE, 18. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – Informationen zum innergemeinschaftlichen Verbringen BTV-empfänglicher Tiere aus NRW
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV) gab heute um 18:00 Uhr die folgende Information bekannt:
Zum innergemeinschaftlichen Verbringen BTV-empfänglicher Tiere aus Nordrhein-Westfalen informiere ich nach heutigem Stand, meine Information zu den TRACES-Zertifizierungen vom 13. Oktober (Az.:IV.7-65-08-03-02-0001) insofern klarstellend, wie folgt:
Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten in andere Mitgliedstaaten sind unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 möglich. Insofern können für Schlachttiere entsprechende TRACES-Zertifizierungen erfolgen.
Andere Mitgliedsstaaten können für alle BTV-empfänglichen Tiere, unabhängig davon, ob es sich um Schlacht- oder Nutz-/Zuchttiere handelt, zusätzliche Bedingungen stellen, die im Einzelnen unter folgendem Link abgerufen werden können:
Ob die Niederlande und/oder Belgien zusätzliche Erleichterungen bei den dort bereits hinterlegten Ausnahmen für Nutz- und Zuchttiere akzeptieren, wird zurzeit auf Bundesebene geklärt.
Auch wird gerade zwischen Bund und den Ländern abgestimmt, unter welchen Voraussetzungen empfängliche Tiere aus NRW in andere, BTV-freie Bundesländer transportiert werden können. Über das Ergebnis wird kurzfristig informiert.
UPDATE, 13. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – TRACES-Zertifizierung für das innergemeinschaftliche Verbringen von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV) gab heute um 18:50 Uhr die folgende Information bekannt: „Das BMEL teilte mit, dass bislang mit den Niederlanden und Belgien keine Regelungen zum Verbringen von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren vereinbart werden konnten. Demnach können ab sofort keine TRACES-Zertifizierungen für das innergemeinschaftliche Verbringen ausgestellt werden.
Innergemeinschaftliche Verbringungen von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren können somit bis auf Weiteres nicht stattfinden.“
UPDATE, 13. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – Verdacht eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit im Kreis Kleve bestätigt
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV) informiert in seiner Pressemitteilung vom 13.10.2023: Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) habe den vor wenigen Tagen bekannt gewordenen Verdacht eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit im Kreis Kleve bestätigt. Der betroffene Bestand sei als Vorsorgemaßnahme von Beginn an gesperrt worden. Anderen Tiere des Bestands zeigen keine Anzeichen der Erkrankung. In der Meldung des MLV heißt es weiter: „[…] Durch den Ausbruch verliert ganz Nordrhein-Westfalen den sogenannten Freiheitsstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit. Der Viehhandel mit empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen und sonstige Wiederkäuer) aus Nordrhein-Westfalen in blauzungenfreie Gebiete sowie in die Niederlande und nach Belgien wird nur noch unter bestimmten Auflagen möglich sein. Hierzu werden derzeit Gespräche geführt, über deren Ergebnis noch informiert wird. […]“
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Verdachtsfällen, was die Anzeigepflicht einschließt, wollen Sie bitte den Pressemitteilungen des MLV vom 11.10.2023 und 13.10.2023, der Informationsseite Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), und unserem Erstbeitrag vom 12.10.2023 entnehmen, den Sie weiter unten finden.
Zum Geschehen im Kreis Kleve, s. auch die Pressemitteilung des Kreises vom 13.10.2023.
Für Bürgeranfragen an das MLV kann die Rufnummer 0211 3843-0 genutzt werden.
UPDATE, 12. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – Möglicher Ausbruch der Blauzungenkrankheit in einem schafhaltenden Betrieb im Kreis Kleve
Das MLV informiert in seiner Pressemitteilung vom 11.10.2023 über einen amtlichen Verdachtsfall, der den möglichen Ausbruch der Blauzungenkrankheit in einem schafhaltenden Betrieb im Kreis Kleve zum Gegenstand hat. Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung wurden ergriffen. Die zuständigen Stellen warten auf die Bestätigung durch das FLI.
Das MLV erklärt: „[…] Tierhalter, die bei ihren Tieren Symptome der Blauzungenkrankheit beobachten, sind weiterhin dringend aufgerufen, ihren Tierarzt oder das Veterinäramt zu kontaktieren. Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfiehlt zudem dringend, sich bei konkreten Fragen zum Ausbruchsgeschehen und den in den betroffenen Gebieten geltenden Regeln an die vor Ort zuständigen Stellen bei den Veterinärämtern in den Kreisen und kreisfreien Städten zu wenden. […]“
Das MLV betont: Eine Gefahr der Übertragung des Virus auf Menschen besteht unverändert nicht. Hinsichtlich des Verzehrs von Fleisch- und Milchprodukten gibt es keine Bedenken.
An dieser Stelle sei nochmals erinnert: Die Blauzungenkrankeit ist eine anzeigepflichte Erkrankung. Entsprechende Mitteilungen müssen von Tierhalter:innen im Verdachtsfall an das örtlich zuständige Veterinäramt gerichtet werden. Eine Auflistung der Veterinärämter in Nordrhein-Westfalen verlinken wir in diesem Beitrag.
Über den Verdachtsfall im Kreis Kleve sowie die Ausbrüche der Krankheit in den Niederlanden sowie Belgien berichten auch andere Quellen. Beispielsweise agrarheute.de in einem Beitrag vom 11.10.2023.
Quellen:
Informationsseite des FLI: Link.
Kurznachricht des FLI vom 13.10.2023: Link.
Informationsseite des LANUV: Link.
Pressemitteilung des Kreis Kleve vom 13.10.2023: Link.
Pressemitteilung des MLV vom 13.10.2023: Link.
Pressemitteilung des MLV vom 11.10.2023: Link.
Auflistung der Veterinärämter in Nordrhein-Westfalen: Link.
Bild: Quelle.
UPDATE, 6. Oktober 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – Einordnung zu den Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV) nimmt in seiner Pressemitteilung vom 05.10.2023 eine Einordnung zu den Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden vor und ruft zur erhöhten Aufmerksamkeit auf. Das MLV betont zunächst, dass in Deutschland bislang keine Fälle der Tierseuche bekannt sind und betont direkt: „[…] Für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht keine Gefahr. Menschen können sich nicht mit dem Virus der Blauzungenkrankheit anstecken. […]“
Die Landwirtschafts- und Verbraucherschutzministerin, Frau Silke Gorißen, macht aber auch sehr deutlich: „[…] Die Blauzungenkrankheit ist ein Virus, das großes Tierleid hervorrufen kann, wenn die Erkrankung ausbricht. Tierhalterinnen und Tierhalter in Nordrhein-Westfalen – besonders in den Grenzgebieten zu den Niederlanden – sind aufgerufen, ihre Bestände genau und aufmerksam zu beobachten. Zudem ist die Blauzungenkrankheit anzeigepflichtig: Kranke Tiere sind umgehend dem zuständigen Veterinäramt zu melden, damit dieses die notwendigen labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen und weitere Schritte einleiten kann. […]“
Eine Auflistung der Veterinärämter in Nordrhein-Westfalen verlinken wir in diesem Beitrag.
Bürgeranfragen können über die Telefonnummer 0211 3843-0 an das Ministerium gerichtet werden.
Bild: Quelle.
ERSTBEITRAG, 29. September 2023
Tiergesundheit
Tierseuchen – Bericht über den Ausbruch der Blauzungenkrankheit in vier Betrieben in den Niederlanden Anfang September
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) berichtet in seiner Kurznachricht vom 21.09.2023 über den Ausbruch der Blauzungenkrankheit (Bluetongue Virus (BTV)) vom Serotyp 3 (BTV-3) in vier Betrieben in den Niederlanden Anfang September 2023. Diese Zahl hat sich seitdem mehr als verzehnfacht. Das FLI führt hierzu aus: „[…] Mittlerweile sind über 40 Betriebe betroffen, überwiegend Schafhaltungen. […] Aufgrund der Dynamik des Geschehens mit einer großen Zahl an Neuausbrüchen besteht die Gefahr, dass auch deutsche Betriebe betroffen sein können. […]“
Die Kurznachricht schließt mit der Information: „[…] Die gesamten Niederlande haben den Status „frei von BTV“ ausgesetzt. Das heißt, Rinder, Schafe und Ziegen aus den Niederlanden dürfen nur noch nach den Maßnahmen in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission innerhalb der EU verbracht werden. „[…]“
Allgemeine Informationen zum BTV und aktuelles Kartenmaterial zur Ausbreitung finden Sie auf der Homepage des FLI. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) berichtet ebenfalls aktuell zum Tierseuchengeschehen.
Auch das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV) nimmt in seiner Pressemitteilung vom 05.10.2023 eine Einordnung vor. Frau Landwirtschafts- und Verbraucherschutzministerin Gorißen ruft zur erhöhten Aufmerksamkeit auf: „[…] Die Blauzungenkrankheit ist ein Virus, das großes Tierleid hervorrufen kann, wenn die Erkrankung ausbricht. Tierhalterinnen und Tierhalter in Nordrhein-Westfalen – besonders in den Grenzgebieten zu den Niederlanden – sind aufgerufen, ihre Bestände genau und aufmerksam zu beobachten. Zudem ist die Blauzungenkrankheit anzeigepflichtig: Kranke Tiere sind umgehend dem zuständigen Veterinäramt zu melden, damit dieses die notwendigen labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen und weitere Schritte einleiten kann. […]“ Das Ministerium stellt aber auch klar, dass zumindest aktuell keine Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Deutschland bekannt sind.
Quellen:
Informationsseite des FLI: Link.
Informationsseite des LANUV: Link.
Pressemitteilung des MLV vom 05.10.2023: Link.
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