Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bittet um Benennung von mindestens 15 geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern.
Die Tierärztekammer Nordrhein ist verpflichtet, eine Liste mit geeigneten Bewerbern einzureichen, die das Ehrenamt ausüben dürfen und bereit sind, es anzunehmen. Gemäß § 62 Abs. 5 HeilBerG können Mitglieder der Kammerversammlung oder Angestellte der Kammern nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.
Zu Ihrer Information weisen wir auf den Abschnitt VI, 2. Unterabschnitt „Die Berufsgerichtsbarkeit“ §§ 59 – 115 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 in der Fassung vom 9. Februar 2024 hin.
Bei Interesse zur Aufnahme in die Bewerberliste senden Sie uns gerne Ihre Zustimmung durch Rücksendung der verlinkten Einverständniserklärung bis zum 09.04.2025 zu.
Für Ihre Bereitschaft bedanken wir uns bereits an dieser Stelle.